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§ 6 LHG M-V - Studiengebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

Für ein Studium werden Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben. Dies gilt auch für die im Rahmen dieser Studien zu erbringenden Hochschulprüfungen und für Promotionsverfahren sowie die mit dem Studium notwendig verbundene Nutzung von Hochschuleinrichtungen.