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§ 55 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 1 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 55 LHG M-V – Allgemeines

(1) Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal umfasst außerdem

  1. 1.

    die Privatdozentinnen und Privatdozenten,

  2. 2.

    die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren,

  3. 3.

    die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

  4. 4.

    die Professorenvertreterinnen, Professorenvertreter, Gastprofessorinnen, Gastprofessoren,

  5. 5.

    die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren,

  6. 6.

    die Lehrbeauftragten,

  7. 7.

    die Hilfskräfte (§ 79).

(3) Auf das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.