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§ 51 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 51 LHG M-V – Allgemeine Pflichten und Grundsätze der Mitwirkung

(1) Die Mitglieder der Hochschule haben sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen.

(2) Die Mitglieder der Hochschule sind der wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Ein Verstoß hiergegen liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter erheblich beeinträchtigt wird. Die Hochschulen stellen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten auf.

(3) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht der Mitglieder im Sinne des § 50 Absatz 1. Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten; durch Hochschulsatzung können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.

(5) Den Mitgliedern eines Gremiums sind die Unterlagen, die für Entscheidungen des Gremiums von Bedeutung sind, so rechtzeitig vor Beginn der Gremiensitzung zur Verfügung zu stellen, dass eine umfassende Vorbereitung erfolgen kann.

(6) Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind oder deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(7) Bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen kann die Hochschule vorsehen, dass die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder der wissenschaftlichen Arbeit durch eine Versicherung an Eides statt gegenüber der Hochschule erklärt wird. Die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung.

(8) Bei Prüfungen, Promotionen und Habilitationen kann die Hochschule eine schriftliche Erklärung verlangen, in der die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung oder der wissenschaftlichen Arbeit bestätigt wird. Wer eine falsche Erklärung abgibt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet. Die Hochschulen regeln das Nähere in einer Ordnung. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Hochschule.