§ 50 LHG M-V - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LHG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die immatrikulierten Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden.
(2) Mitglieder der Hochschule sind weiter
- 1.
das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne von § 55 Absatz 2,
- 2.
Personen, die hauptberuflich, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, mit Zustimmung des nach der Grundordnung zuständigen Organs an der Hochschule tätig sind,
- 3.
Professorinnen und Professoren, die nach Erreichen der Altersgrenze noch regelmäßig Lehrveranstaltungen abhalten,
- 4.
Seniorprofessorinnen und Seniorprofessoren.
Sie sind in Ämter und Gremien der Hochschule nicht wählbar. Die Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock kann bestimmen, dass Satz 2 für die nebenberuflichen künstlerischen Professorinnen und Professoren sowie für Lehrbeauftragte nicht gilt.
(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an (Angehörige):
- 1.
die Professorinnen und Professoren nach Erreichen der Altersgrenze, die nicht Hochschulmitglieder nach Absatz 2 sind,
- 2.
Habilitandinnen und Habilitanden, die nicht unter die Absätze 1 oder 2 fallen,
- 3.
Ehrenbürgerinnen, Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren.
Sie nehmen an Wahlen nicht teil.