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§ 36 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 36 LHG M-V – Prüfungen

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen.

(2) In Studiengängen gemäß § 29 Absatz 2 sollen Prüfungen studienbegleitend abgenommen werden. Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ist von den Hochschulen unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfer-Systems (ECTS) ein Leistungspunktesystem zu schaffen, das die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(3) In Studiengängen gemäß § 29 Absatz 3 mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, findet spätestens bis zum Ende des vierten Semesters eine Zwischenprüfung statt, soweit eine vergleichbare Prüfung nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; sie besteht aus Fachprüfungen. Die Hochschulabschlussprüfungen bestehen aus Fachprüfungen und der Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit einem Kolloquium. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen bestanden sind; die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn deren Fachprüfungen und die Abschlussarbeit, gegebenenfalls mit dem Kolloquium, bestanden sind. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. Zwischenprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt werden sowie durch studienbegleitende Prüfungsleistungen, die in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, entlastet werden. Prüfungen, die ein Fach abschließen, sind bis zum Beginn des Folgesemesters abzulegen.

(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(5) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern oder mindestens einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten; mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.

(6) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) bei.