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§ 3 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 3 LHG M-V – Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung, Lehre und Studium sowie Weiterbildung; dabei berücksichtigen sie die Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie gestalten das öffentliche Kulturleben mit. Sie bereiten durch umfassende akademische Bildung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung. Die Universitäten haben eine besondere Verantwortung für die Grundlagenforschung. Die Hochschulen tragen zur Verwirklichung und Vermittlung der Grundwerte eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates bei. Die Hochschulen orientieren sich in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Dienstleistung am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung. Sie berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung und ihre Konsequenzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer unterschiedlichen Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs unter besonderer Berücksichtigung des Gleichstellungsauftrages. Sie unterstützen den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs bei der Karriereentscheidung durch geeignete Qualifizierungsformate sowohl für eine Tätigkeit innerhalb als auch außerhalb der Wissenschaft.

(3) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung und treffen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals. Dabei gewährleisten sie für das zur Lehre verpflichtete Personal ein Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten sowie für Führungskräfte ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz.

(4) Die Hochschulen dienen der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung und bieten weiterbildende Studien an; darüber hinaus können sie sich an Veranstaltungen der Weiterbildung anderer Einrichtungen beteiligen.

(5) Die Hochschulen fördern die Inklusion und tragen insbesondere dafür Sorge, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderung sowie Studierende mit Behinderung in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und berücksichtigen dabei deren besondere Bedürfnisse insbesondere bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen, damit die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können.

(6) Die Hochschulen wirken in enger Zusammenarbeit mit den Studierendenwerken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und tragen dabei der Situation von Studierenden mit Kindern Rechnung. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.

(7) Befähigte und leistungsstarke Studierende sollen durch geeignete Lehrangebote gefördert werden. Sie sollen frühzeitig an der Forschung oder an künstlerischen Vorhaben beteiligt werden.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit. Sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und fördern die Integration ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(9) Die Hochschulen betreiben Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Sie fördern die Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen. In diesem Rahmen unterstützen sie auch die Gründung von Unternehmen durch Mitglieder und Absolventinnen und Absolventen der Hochschule.

(10) Die Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgaben Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen. Bei derartigen Vorhaben zu Zwecken des Wissens- und Technologietransfers liegen in der Regel die Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vor.

(11) Die Universitäten erfüllen im Rahmen der medizinischen Forschung und Lehre auch Aufgaben der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen.

(12) Die Hochschulen unterstützen ihre Absolventinnen und Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen.

(13) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(14) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und wenn die dafür benötigten Mittel zur Verfügung stehen.