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§ 29 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 29 LHG M-V – Regelstudienzeit

(1) Für jeden Studiengang ist die Zeit festzulegen, in der in der Regel das Studium mit einer berufsqualifizierenden Prüfung (§ 36) abgeschlossen werden kann. Für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung der Prüfungsverfahren, die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten sowie die Landeshochschulplanung ist die Regelstudienzeit maßgebend. Sie beinhaltet die Prüfungszeiten, im Ausland zu erbringende Studienabschnitte und, sofern der Studiengang sie aufweist, eingeordnete Praxisphasen.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die abgeschlossen werden mit einem

  1. 1.

    Bachelorgrad mindestens drei und höchstens vier Jahre und

  2. 2.

    Mastergrad mindestens ein und höchstens zwei Jahre.

In konsekutiven Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad und einem darauf aufbauenden Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre, in künstlerischen Kernfächern der Hochschule für Musik und Theater Rostock höchstens sechs Jahre.

(3) Die Regelstudienzeit bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beträgt

  1. 1.

    an Universitäten in Diplom- und Magisterstudiengängen viereinhalb Jahre,

  2. 2.

    an der Hochschule für Musik und Theater in Diplomstudiengängen in der Regel viereinhalb Jahre und

  3. 3.

    an Fachhochschulen in Diplomstudiengängen höchstens vier Jahre.

(4) Längere, als die in diesem Gesetz genannten Regelstudienzeiten, dürfen nur in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden.

(5) Die Hochschule hat durch entsprechende Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen und die Sicherstellung des entsprechenden Lehrangebotes dafür Sorge zu tragen, dass die Regelstudienzeit bei ordnungsgemäßem Studienverlauf und regulären Studienbedingungen von den Studierenden eingehalten werden kann.

(6) Die Prüfungsordnungen regeln, ob und in welchem Umfang besondere Studienzeiten wie Sprachsemester oder im In- oder Ausland absolvierte Praktika und Zeiten der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Bei Studiengängen, in denen ein obligatorischer Auslandsstudienaufenthalt nicht vorgesehen ist (§ 38 Absatz 9), wird zumindest ein im Ausland verbrachtes Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(7) In geeigneten Studiengängen sollen die Hochschulen das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium absolviert werden kann. In diesen Fällen kann eine von den Absätzen 2 oder 3 abweichende Regelstudienzeit festgelegt werden. Das Nähere, insbesondere zur höchstmöglichen Verlängerung der Regelstudienzeit, regelt die Hochschule durch Satzung.

(8) Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen vorsehen, dass besonders begabte Studierende anstelle der vorgesehenen Prüfungsleistungen andere Prüfungsleistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass damit mindestens eine gleichwertige Leistung erbracht wird. Die Voraussetzungen für die Auswahl der Studierenden regeln die Hochschulen in der Prüfungsordnung.