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§ 27 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 2 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 27 LHG M-V – Finanzen der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge sind jeweils bei der Immatrikulation oder vor der Rückmeldung der Studierenden bei der Hochschule einzuzahlen. Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt, die auch nähere Bestimmungen über die Beitragspflicht enthält. Die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters.

(2) Die Studierendenschaft stellt alljährlich einen Haushaltsplan auf. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Hochschulleiterin oder den Hochschulleiter; die Genehmigung ist insbesondere zu versagen, wenn Ausgaben zur Erfüllung anderer als der in § 24 Absatz 2 genannten Aufgaben geplant sind oder der Inhalt oder das Verfahren der Aufstellung gegen Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Die Studierendenschaft gibt sich eine Finanzordnung, in der die Grundsätze über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, die Rechnungslegung und die Wahl eines Haushaltsausschusses geregelt werden. Die Finanzordnung bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Die Rechnungslegung ist der Hochschulleiterin oder dem Hochschulleiter vorzulegen. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für das Land Mecklenburg-Vorpommern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, insbesondere bedarf die Entlastung des Vertretungsorgans der Studierendenschaft durch das Studierendenparlament der Zustimmung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(4) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verwendung von Geldern der Studierendenschaft für die Erfüllung anderer als der in § 24 Absatz 2 genannten Aufgaben ist jeder Veranlasser der Studierendenschaft persönlich ersatzpflichtig.