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§ 25 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 2 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 25 LHG M-V – Organe der Studierendenschaft

(1) Das Studierendenparlament ist ein Organ der Studierendenschaft. Es beschließt die Satzung der Studierendenschaft, in der auch weitere Organe vorgesehen werden können. Vorzusehen ist ein Organ, welches die Studierendenschaft nach außen vertritt, die laufenden Geschäfte führt und die Beschlüsse des Studierendenparlaments ausführt. Dieses Organ wird durch das Studierendenparlament gewählt und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) oder der personalisierten Verhältniswahl alljährlich gewählt. Im Studierendenparlament sollen Studierende aller Fachbereiche vertreten sein.

(3) Das Studierendenparlament entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Studierendenschaft und beschließt deren Satzungen.

(4) Die Studierendenschaft der Hochschule kann sich in Fachschaften gliedern. Fachschaften vertreten die fachlichen Belange der ihnen angehörenden Studierenden und sind an Weisungen des Studierendenparlaments oder anderer Organe der Studierendenschaft nicht gebunden.

(5) Die Satzung der Studierendenschaft kann Urabstimmungen vorsehen. Durch Urabstimmung gefasste Beschlüsse binden die Organe der Studierendenschaft, wenn sie mit der Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden.

(6) Die im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Studierendenschaften bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen die Landeskonferenz der Studierendenschaften. Die Studierendenparlamente wählen dazu jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter ihrer Studierendenschaften in die Landeskonferenz. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Landeskonferenz kann den Studierendenschaften keine Weisung erteilen.

(7) Das Studierendenparlament kann während der Vorlesungszeit Vollversammlungen einberufen. Während einer Vollversammlung pro Semester finden keine Lehrveranstaltungen statt.