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§ 23 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 23 LHG M-V – Studienkollegs

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen, die keinen unmittelbaren Hochschulzugang eröffnen, die Eignung zur Aufnahme eines Studiums, insbesondere hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, zu vermitteln. Der Besuch des Studienkollegs dauert in der Regel zwei Semester und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung kann auch ohne den vorherigen Besuch des Studienkollegs abgelegt werden.

(2) Das Studienkolleg ist organisatorisch Teil einer Hochschule. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Errichtung und Schließung sowie zur Ausgestaltung der Studienkollegs und der Prüfungen, insbesondere

  1. 1.

    das Verfahren zur Zulassung zum Studienkolleg und der Auswahl bei einer die Aufnahmekapazität übersteigenden Bewerberzahl,

  2. 2.

    die Festlegung der Lehrinhalte,

  3. 3.

    die Zulassung zur Prüfung, Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung von § 38 Absatz 4.

(3) Die Kollegiaten werden für die Dauer der Ausbildung am Studienkolleg an der Hochschule immatrikuliert. Sie gehören keinem Fachbereich an. § 17 gilt entsprechend.