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§ 22 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 22 LHG M-V – Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Sofern ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, können zu Lehrveranstaltungen Gasthörerinnen und Gasthörer zugelassen werden, auch wenn sie einen Schulabschluss nach § 18 nicht nachweisen können.

(2) Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Schülerinnen und Schülern, die nach einer einvernehmlichen Entscheidung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.