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§ 15 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Staat und Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 15 LHG M-V – Hochschulplanung, Zielvereinbarungen

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet im Benehmen mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Planungsperiode dem Landtag zur Zustimmung vor. Die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes legen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler wissenschaftspolitischer Entwicklungen sowie der Belange des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Einzelnen fest:

  1. 1.

    den Zeitraum der Planungsperiode,

  2. 2.

    die Fächer, die im Interesse eines landesweit ausgewogenen Grundangebots in Forschung und Lehre vorzuhalten sind,

  3. 3.

    die Schwerpunkte des Hochschulbaus,

  4. 4.

    das Volumen des für alle Hochschulen in Aussicht genommenen Gesamtbudgets.

(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur schließt spätestens sechs Monate nach Zustimmung des Landtages zu den Eckwerten unter deren Berücksichtigung sowie unter Berücksichtigung des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen mit den Hochschulen Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Die Zielvereinbarungen treffen unter anderem Regelungen

  1. 1.

    zur Höhe des zur Verfügung gestellten Gesamtbudgets,

  2. 2.

    zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,

  3. 3.

    zu an den Hochschulen vorgehaltenen Fächern,

  4. 4.

    zur Eröffnung und Schließung von Studiengängen,

  5. 5.

    zu Forschungsschwerpunkten sowie

  6. 6.

    zu Vorgaben bei der Erhöhung der Anzahl der Frauen auf wissenschaftlichen Qualifikationsstellen und Professuren.

Bei der Aufhebung von Studiengängen sind Regelungen zu treffen, die die Beendigung des Studiums für die in den aufzuhebenden Studiengängen immatrikulierten Studierenden an einer Hochschule gleicher Art in Mecklenburg-Vorpommern gewährleisten, sofern im Ausnahmefall das Lehrangebot zur Fortführung des Studiums an der bisherigen Hochschule nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Soweit Studiengänge aufgehoben werden, die durch staatliche Prüfungsordnungen geregelt sind, ist das Benehmen mit dem Fachministerium herzustellen. Die Zielvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtages und laufen zum 31. Dezember des letzten Jahres der Planungsperiode der Eckwerte aus.

(3) Auf der Grundlage der Zielvereinbarungen erstellt jede Hochschule einen fünfjährigen Hochschulentwicklungsplan, in dem die Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind.

(4) Wenn und soweit eine Ziel Vereinbarung in der Frist gemäß Absatz 2 nicht zu Stande kommt, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Gewährleistung der Umsetzung der Eckwerte der Hochschulentwicklung Zielvorgaben erlassen. Zielvorgaben treten an die Stelle von Zielvereinbarungen und bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann darüber hinaus unter Berücksichtigung aktueller fachlicher Entwicklungen Vereinbarungen kürzerer Laufzeit mit den Hochschulen treffen.

(6) Die Landesregierung kann beim Landtag wegen unvorhergesehener Entwicklungen Abweichungen von den Festlegungen und Fristen nach den Absätzen 1 und 2 beantragen.