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§ 13 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Staat und Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 13 LHG M-V – Anhörungsrecht, Anzeige- und Genehmigungspflicht

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes sind die Hochschulen und die Studierendenschaften, soweit sie betroffen sind, anzuhören.

(2) Die Grundordnung und die Rahmenprüfungsordnung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ordnungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen öder Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern widersprechen oder wenn bei staatlichen Prüfungen die erforderliche Zustimmung des Fachministeriums nicht vorliegt.

(3) Der Erlass von Prüfungs- und Studienordnungen für Studiengänge, die nach Maßgabe von § 28 Absatz 4 neu eingerichtet werden, ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. Dasselbe gilt für Prüfungs- und Studienordnungen, deren Regelungsgehalt von den Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung abweicht. Verstoßen die angezeigten Prüfungs- und Studienordnungen gegen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit dem Bund oder den Ländern, widerspricht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Inkrafttreten innerhalb von drei Monaten und verlangt, dass erforderliche Regelungen getroffen oder geltende Regelungen geändert oder aufgehoben werden, Dasselbe gilt, wenn sie ohne sachlichen Grund von der Rahmenprüfungsordnung abweichen.

(4) Prüfungsordnungen von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums.

(5) Die Hochschule veröffentlicht ihre Satzungen in geeigneter Form. Vor der Veröffentlichung der Prüfungs- und Studienordnungen, die in einer Satzung zusammengefasst werden können, sind das Genehmigungsverfahren der Hochschulleitung sowie das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 3 abzuschließen. Das Inkrafttreten der Prüfungs- und Studienordnungen wird dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch die Hochschule nachgewiesen.