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§ 12 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Staat und Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 12 LHG M-V – Selbstverwaltungs- und staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben als eigene Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten) wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Aufgaben zur Erfüllung im Auftrag des Landes übertragen sind (staatliche Angelegenheiten).

(2) Den Hochschulen sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung insbesondere folgende Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten übertragen:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel und Stellen,

  2. 2.

    die Personalverwaltung, soweit keine anderen gesetzlichen Regelungen gelten,

  3. 3.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  4. 4.

    die Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,

  5. 5.

    die Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Prüfungen,

  6. 6.

    Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität, der Festsetzung von Zulassungszahlen und der Vergabe von Studienplätzen im Falle von Zulassungsbeschränkungen,

  7. 7.

    die Hochschulstatistik,

  8. 8.

    die Krankenversorgung einschließlich ihrer Organisation sowie die sonstigen der Hochschule übertragenen Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,

  9. 9.

    die Weiterbildung von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie in sonstigen Berufen des Gesundheitswesens, die ein Hochschulstudium erfordern, und die Aus- und Weiterbildung in sonstigen Berufen des Gesundheitswesens,

  10. 10.

    Aufgaben der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz,

  11. 11.

    Aufgaben der Materialprüfung sowie sonstige amtlich vorzunehmende Prüfungs- und Untersuchungsaufgaben und

  12. 12.

    Bauangelegenheiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechtsaufsicht des Landes; in staatlichen Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Landes.