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§ 111 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 13 – Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 111 LHG M-V – Verlust der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule nicht innerhalb einer vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmenden Frist den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die Anerkennung ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 108 Absatz 2 nicht gegeben waren oder später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgeholfen wurde. Den Studierenden ist die Beendigung des Studiums zu ermöglichen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die weitere Einschreibung von Studierenden in alle oder einzelne Studiengänge der staatlich anerkannten Hochschule untersagen.

(3) Hochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.