Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 104c LHG M-V - Baumaßnahmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Universitätsmedizin besitzt die Bauherrenfunktion. Hierzu gehören insbesondere die Planung und die Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.

(2) Die Universitätsmedizin kann über § 104b Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 hinaus zur Finanzierung ihrer baulichen Investitionen Kredite aufnehmen, für deren Rückzahlung längstens der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer vorzusehen ist. Die Kreditaufnahme bedarf der Einwilligung durch den gemeinsamen Gewährträgerausschuss des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums. Die Summe der Obergrenze aller Kredite wird im Haushaltsgesetz festgelegt.

(3) Das Land gewährt Mittel für die Lasten der Kredite gemäß Absatz 2 nach Maßgabe des Haushalts.

(4) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium und das Finanzministerium bilden einen gemeinsamen Gewährträgerausschuss, der über die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 entscheidet und die bauliche Entwicklung der Universitätsmedizin sowie deren Finanzierung begleitet. Der Gewährträgerausschuss prüft auf der Grundlage einer überjährigen Bauentwicklungsplanung und qualifizierter Planungsunterlagen die funktionale und wirtschaftliche Notwendigkeit der Baumaßnahmen. Dem Gewährträgerausschuss gehören an

  1. 1.

    zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter des Finanzministeriums,

  3. 3.

    beratend eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in den Aufsichtsräten der Universitätsmedizinen ist ausgeschlossen. Den Vorsitz des Gewährträgerausschusses führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums. Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie der Vorstand nehmen als Gäste teil. Der Gewährträgerausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er soll bei größeren Baumaßnahmen unter Zuhilfenahme einer vom Land beauftragten sachverständigen Person entscheiden.

(5) Die überjährige Bauentwicklungsplanung der Universitätsmedizin ist dem Finanzausschuss des Landtages zur Zustimmung vorzulegen. Gleiches gilt für einzelne Bauvorhaben mit einem Gesamtvolumen von über 100 Millionen Euro.