Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 LHG M-V - Organisatorische Grundeinheiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Kliniken, die klinisch-theoretischen und die vorklinischen Institute und die selbstständigen Einrichtungen der Krankenversorgung sind organisatorische Grundeinheiten der Universitätsmedizin.

(2) Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt gleichzeitig mit der Ernennung oder Einstellung als Professorin oder Professor. Sie kann zeitlich befristet werden.

(3) Die organisatorischen Grundeinheiten werden von einer Professorin oder einem Professor geleitet. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Einrichtung Beschäftigten der Universitätsmedizin und des der Universitätsmedizin zur Dienstleistung zugewiesenen verbeamteten Personals mit Ausnahme der Professorenschaft, wenn es um die Angelegenheiten von Forschung und Lehre geht.