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§ 102 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 102 LHG M-V – Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die Universitätsmedizin. Die in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Vorstandsmitglieder vertreten die Universitätsmedizin gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich und unabhängig von der internen Kompetenzverteilung zur Vertretung der Universitätsmedizin befugt. Das Recht der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters zur Vertretung der Hochschule als Ganzes nach § 84 Absatz 1 unter Einschluss der Universitätsmedizin bleibt unberührt. Rechtsgeschäfte der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters, die auch die Universitätsmedizin verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

(2) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten der Universitätsmedizin, die nicht dem Aufsichtsrat, der Fachbereichsleitung oder dem Fachbereichsrat zugewiesen sind. Er nimmt die Rechte gemäß § 16 Absatz 5 bis 12 und § 84 Absatz 4 bis 6 wahr, stellt den Wirtschaftsplan auf und überwacht seine Einhaltung. Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplanes gefährden, teilt er dem Aufsichtsrat mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich mit. Der Vorstand erteilt sein Einvernehmen zu den Berufungsvorschlägen. Das Einvernehmen kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen begründeter Zweifel an der Eignung einer oder eines Vorgeschlagenen für die Aufgaben in der Krankenversorgung oder im öffentlichen Gesundheitswesen, verweigert werden. Den Vorstandsmitgliedern steht der Zugang zu allen Daten frei, die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 dienen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(3) Dem Vorstand gehören an:

  1. 1.

    der Wissenschaftliche Vorstand,

  2. 2.

    der Ärztliche Vorstand,

  3. 3.

    der Kaufmännische Vorstand,

  4. 4.

    der Pflegevorstand und

  5. 5.

    ein Mitglied der Hochschulleitung mit beratender Stimme.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden befristet bestellt, die Wiederbestellung ist möglich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Ämter hauptberuflich wahr, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschließt. Die Stellen des Vorstandes nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Mit den hauptberuflichen Mitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Waren sie vor der Bestellung als Professorin oder Professor (§ 57) der Universitätsmedizin berufen, findet § 61 Absatz 7 während der hauptberuflichen Tätigkeit im Vorstand entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist.

(5) Der Wissenschaftliche Vorstand ist für die Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit der Fachbereichsleitung oder des Fachbereichsrates gegeben ist. Zur Sicherstellung des Lehrbetriebes kann er Weisungen erteilen. Ihm obliegt die Budgetverantwortung für die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel hinsichtlich ihrer Verteilung. Der Wissenschaftliche Vorstand vollzieht die Entscheidungen der Fachbereichsleitung oder des Fachbereichsrates durch die Herbeiführung entsprechender Beschlüsse des Vorstandes. Kommt ein solcher Beschluss nicht zu Stande, kann der Wissenschaftliche Vorstand den Aufsichtsrat anrufen.

(6) Der Ärztliche Vorstand ist für die Organisation der medizinischen Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Er ist Vorgesetzter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, soweit diese mit Aufgaben der Krankenversorgung und damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben sowie den sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche Berufe befasst sind. In Angelegenheiten der Organisation der Krankenversorgung hat er ein übergeordnetes Weisungsrecht. Der Ärztliche Vorstand soll die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben erfüllen und muss als Ärztin oder Arzt über einschlägige Erfahrungen in der Betriebsleitung sowie im Krankenhauswesen verfügen. Die Bestellung zum Ärztlichen Vorstand erfolgt nach Anhörung des Fachbereichsrates sowie der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken und Institute.

(7) Der Kaufmännische Vorstand ist für die wirtschaftlichen und administrativen Angelegenheiten der Universitätsmedizin zuständig. Er leitet die Verwaltung und ist Vorgesetzter der seinem Geschäftsbereich zugeordneten weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 78. Die Wirtschaftsführung der Universitätsmedizin steht unter seiner besonderen Verantwortung. Er hat die anderen Vorstandsmitglieder bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihm obliegen insbesondere die Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und die Überwachung seiner Einhaltung sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Universitätsmedizin. Entscheidungen des Vorstandes, die der Kaufmännische Vorstand nicht mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für vereinbar hält, können nicht gegen seine Stimme getroffen werden. Der Vorstand hat erneut in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Kommt eine Einigung im Vorstand nicht zu Stande, kann der Kaufmännische Vorstand die Angelegenheit dem Aufsichtsrat zur Entscheidung vorlegen. Der Kaufmännische Vorstand muss über ein abgeschlossenes einschlägiges Studium verfügen und einschlägige Berufserfahrung besitzen. Die erstmalige Bestellung zum Kaufmännischen Vorstand erfolgt nach Anhörung des Fachbereichsrates.

(8) Der Pflegevorstand ist für die Organisation des Pflegedienstes sowie für die Weiterbildung der Pflegeberufe verantwortlich. Er ist Vorgesetzter des Personals im Pflegedienst. Er hat die Grundsätze eines wirtschaftlichen Pflegedienstes zu beachten. Der Pflegevorstand soll über ein einschlägiges Hochschulstudium verfügen und muss einschlägige Berufserfahrung besitzen.

(9) Das Mitglied der Hochschulleitung hat im Vorstand die Belange der Universität als Ganzes zu sichern. Das Mitglied der Hochschulleitung wird auf Vorschlag der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters vom Aufsichtsrat bestellt, soweit seiner Bestellung nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Das Mitglied der Hochschulleitung darf nicht zugleich dem Aufsichtsrat angehören. Es wahrt die Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse der Gremien der Universität. Soweit diese unmittelbar betroffen sind, kann es gegen die Entscheidungen des Vorstandes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Hochschulleitung entscheidet unverzüglich über den Widerspruch. Hält sie den Widerspruch für begründet, kann der Vorstand die betreffende Angelegenheit dem Aufsichtsrat vorlegen.

(10) Bei Stimmengleichheit entscheidet grundsätzlich die Stimme der oder des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen, die den Bereich Forschung und Lehre betreffen, entscheidet abweichend hiervon die Stimme des Wissenschaftlichen Vorstandes.