Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 100 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 100 LHG M-V – Fachbereichsleitung

(1) Der § 92 Absatz 1 Satz 1 gilt mit folgenden Maßgaben: Der Fachbereichsleitung gehören an

  1. 1.

    die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,

  2. 2.

    die Studiendekanin oder der Studiendekan (gemäß § 93),

  3. 3.

    bis zu drei weitere Mitglieder nach Maßgabe der Grundordnung der Universität sowie

  4. 4.

    der Ärztliche Vorstand und der Kaufmännische Vorstand der Universitätsmedizin mit beratender Stimme.

(2) Die Fachbereichsleitung ist nach Maßgabe des § 92 Absatz 2 insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 1.

    Erstellung des den Bereich Forschung und Lehre betreffenden Beitrags zum Wirtschaftsplan, zum Jahresabschluss und zum Lagebericht der Universitätsmedizin sowie des den Bereich Forschung und Lehre betreffenden Beitrags der Universitätsmedizin zum Voranschlag des Landeshaushalts; der den Bereich Forschung und Lehre betreffende Beitrag zum Lagebericht gibt insbesondere Auskunft über die den Teileinrichtungen für Forschung und Lehre zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern,

  2. 2.

    Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsorientierte Verteilung und Verwendung der Haushaltsmittel des Landes und der Drittmittel, die der Universitätsmedizin für Forschung und Lehre zur Verfügung stehen,

  3. 3.

    Beschlussfassung über die leistungsorientierte Verteilung der für die Grundausstattung von Forschung und Lehre und der für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben vorgesehenen Stellen und Mittel.

Im Übrigen gilt § 92 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei fehlender Abhilfe der Vorstand zu informieren ist.

(3) § 92 Absatz 3 findet Anwendung. § 92 Absatz 4 gilt mit Ausnahme des Satzes 3 mit folgenden Maßgaben: Die Satzung kann vorsehen, dass zur Fachbereichsleiterin oder zum Fachbereichsleiter auch gewählt werden kann, wer an einer anderen Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen worden ist und über hinreichende Erfahrungen in Forschung und Lehre sowie in der Leitung einer Einrichtung in der Hochschulmedizin verfügt. Der Fachbereichsrat kann die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder abwählen. Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter wird vom Aufsichtsrat zum Wissenschaftlichen Vorstand bestellt. Die Bestellung kann vom Aufsichtsrat nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.