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§ 10 LHG M-V - Erprobungsklausel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann auf Antrag einer Hochschule für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 28 bis 31, 35, 59, 60 sowie 80, 81, 86 und 88 bis 95 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle in der Lehre oder der Leitung und Organisation zu erproben, die dem Ziel einer Verbesserung der Studienbedingungen, einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation dienen.