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§ 48a LHG - Gemeinsame Berufungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Hochschulen können unter den Voraussetzungen des § 48 mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zur Förderung und Intensivierung ihrer Zusammenarbeit in Forschung und Lehre gemeinsame Berufungen durchführen. Die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen gemeinsamen Berufung regeln die Hochschulen mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen durch öffentlichrechtlichen Vertrag.

(2) Die nach Absatz 1 berufenen Personen haben die rechtliche Stellung von Mitgliedern der Hochschule in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer inne. Wurden sie unter Anwendung von § 49 Absatz 3 gemeinsam berufen, kann ihnen unter den Voraussetzungen von § 49 Absatz 7 Sätze 2 und 3 ein Freisemester für bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einschließlich des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers gewährt werden.

(3) Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 erfüllen, können abweichend von § 49 aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens auch in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung einer Professorin oder eines Professors nach § 9 an der Hochschule, die am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligt war, berufen werden. In diesem Fall werden die Personen ausschließlich in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Forschungs- oder Kunsteinrichtung beschäftigt. Ihnen können die Aufgaben nach § 46 Absatz 1 übertragen werden. Die nach Satz 1 berufenen Personen sind verpflichtet, mindestens zwei Semesterwochenstunden an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule abzuhalten. Sie haben das Recht, für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Forschungs- oder Kunsteinrichtung die hochschulrechtliche Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" zu führen. Das Nähere zur Ausgestaltung der Rechtsstellung, insbesondere die mitgliedschaftsrechtliche Stellung, regelt die Hochschule in der Grundordnung.