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§ 16 LGG - Familie und Lebensgemeinschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
218-1

Die Regelungen nach § 11 Abs. 2, §§ 17 und 19 gelten unabhängig vom Familienstand für Lebensgemeinschaften mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.