Gesetze

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§ 16 LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Brandenburg

Vierter Abschnitt – Familiengerechte Arbeitszeit

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 218-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LGG – Familie und Lebensgemeinschaften

Die Regelungen nach § 11 Abs. 2, §§ 17 und 19 gelten unabhängig vom Familienstand für Lebensgemeinschaften mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.