§ 9 LGG
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Fördermaßnahmen
§ 9 LGG – Vergabe von Ausbildungsplätzen
Auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Eine bevorzugte Vergabe von Ausbildungsplätzen erfolgt nicht bei Ausbildungsgängen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.