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§ 18 LGG
Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland

Abschnitt 5 – Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer

Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LGG – Beurlaubung ohne Dienstbezüge

(1) Die Dienststelle soll den wegen Familienpflichten beurlaubten Beschäftigten den beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. Darüber hinaus sind geeigneten beurlaubten Beschäftigten bei vorübergehendem Personalbedarf der Dienststelle, insbesondere im Rahmen von Urlaubs- und Krankenvertretungen, Beschäftigungsverhältnisse anzubieten. § 17 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Beschäftigten, die Elternzeit oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen in Anspruch nehmen, dürfen hieraus keine dienstlichen Nachteile erwachsen.