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Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Landesrecht Saarland
Titel: Landesgleichstellungsgesetz - LGG
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 203-3
Normtyp: Gesetz

Landesgleichstellungsgesetz - LGG

Vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 109 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsverzeichnis(2)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Gesetzesziel und allgemeine Grundsätze1
Geltungsbereich2
Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken2a
Begriffsbestimmungen3
Benachteiligungsverbote4
Anrechnungszeiten5
  
Abschnitt 2 
Personalplanung zur Frauenförderung 
  
Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung6
Grundsätze eines Frauenförderplanes7
In-Kraft-Treten des Frauenförderplanes8
Berichtspflicht9
  
Abschnitt 3 
Stellenausschreibung, Auswahlverfahren 
  
Stellenausschreibung10
Vorstellungsgespräche11
Auswahlentscheidungen12
Einstellungen, Beförderung und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten13
Umkehr der Beweislast14
  
Abschnitt 4 
Berufliche Qualifizierung 
  
Berufliche Fort- und Weiterbildung15
  
Abschnitt 5 
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer 
  
Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen16
Teilzeitarbeit; Telearbeit17
Beurlaubung ohne Dienstbezüge18
Hinweispflicht19
  
Abschnitt 6 
Maßnahmen zur Vorbeugung und Vorgehensweise gegen sexuelle Belästigung 
  
Sexuelle Belästigung20
  
Abschnitt 7 
Frauenbeauftragte 
  
Frauenbeauftragte21
Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung22
Gesamtfrauenbeauftragte22a
Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen22b
Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten23
Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren24
Gerichtliches Verfahren24a
Zusammenarbeit mit anderen Stellen25
(weggefallen)26
  
Abschnitt 8 
Sonstige Regelungen 
  
Auftragsvergabe und staatliche Leistungen27
Sprache28
Gremien; Verordnungsermächtigung29
  
Abschnitt 9 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschriften30
Inkrafttreten31
(1) Red. Anm.:
Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1371 zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(2) Red. Anm.:
Das Inhaltsverzeichnis wurde redaktionell angepasst.