Gesetze

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§ 24 LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt V – Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 24 LGG – Übergangsregelungen

Bereits erstellte und in Kraft getretene Frauenförderpläne gelten für den jeweils vorgesehenen Zeitraum fort. Im Anschluss erfolgt eine Fortschreibung als Gleichstellungsplan oder die Einführung eines alternativen Instrumentes nach § 6a.