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§ 19a LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt IV – Gleichstellungsbeauftragte

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 19a LGG – Rechtsschutz

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte kann innerhalb eines Monats nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens das zuständige Verwaltungsgericht anrufen, wenn die Dienststelle

  1. 1.

    die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder

  2. 2.

    einen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt beziehungsweise ein unzureichendes alternatives Instrument nach § 6a eingesetzt hat.

(2) Die Anrufung des Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden notwendigen Kosten.