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§ 6 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über Verwaltungsgebühren

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LGebG – Ermäßigung und Befreiung

(1) Im Gebührenverzeichnis kann für bestimmte Arten von Amtshandlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses von der Festlegung einer Kostenpflicht abgesehen werden. Ferner können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.

(2) Abweichend von der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 kann im Gebührenverzeichnis für die Fälle des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 eine Gebührenermäßigung bis auf 10 vom Hundert zugelassen werden; im Übrigen bleibt § 15 Abs. 2 Satz 2 unberührt.