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§ 3 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Entstehung und Festsetzung

Titel: Landesgebührengesetz (LGebG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LGebG
Gliederungs-Nr.: 202
Normtyp: Gesetz

§ 3 LGebG – Entstehung der Gebühren und Auslagen

Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,

  1. 1.
    die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,
  2. 2.
    die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.