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§ 70 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel VII – Kostenregelung und Bußgeldvorschriften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 70 LFoG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt,

    • 1a. entgegen § 2 Abs. 2 auf nicht festen Wegen oder abseits von Wegen Rad fährt,

    • 1b. entgegen § 2 Abs. 3 den Wald beschädigt oder die Erholung anderer unzumutbar beeinträchtigt,

    • 1c. entgegen § 2 Abs. 4 organisierte Veranstaltungen im Wald der Forstbehörde nicht rechtzeitig anzeigt,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 1 eine dort bezeichnete Fläche oder Einrichtung betritt oder im Wald fährt, zeltet oder Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge abstellt,

  3. 3.

    eine Waldfläche ohne die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung sperrt,

    • 3a. entgegen § 6a Abs. 1 Abfälle zur Beseitigung im Wald fortwirft oder außerhalb der dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, lagert oder ablagert,

    • 3b. entgegen § 6a Abs. 2 Satz 1 die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme nicht rechtzeitig anzeigt,

    • 3c. entgegen § 6b forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der Forstbehörde nicht anzeigt,

  4. 4.

    entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 die Ertragskraft des Waldbodens durch Streunutzung, Plaggenhieb, Tiefenfräsung, Stockrodung oder Ganzbaumentnahme beeinträchtigt.

    • 4a. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vornimmt oder entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 einen bestandsgefährdenden Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt,

  5. 5.

    ohne Genehmigung nach § 39 Abs. 1 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung gestattet,

  6. 6.

    ohne Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Wald neu anlegt oder die Neuanlage gestattet,

  7. 7.

    eine vollziehbare Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 nicht befolgt,

  8. 8.

    gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung verstößt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  9. 9.

    auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät gegen den Willen des Berechtigten benutzt oder von seinem Standort entfernt,

  10. 10.

    gefällte Stämme, Holzstöße oder andere aufgeschichtete Bodenerzeugnisse entfernt, umwirft, in Unordnung bringt oder der Stützen beraubt,

  11. 11.

    das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, Stamm-, Stoß- oder Losnummern an stehenden oder gefällten Stämmen, an Holzstößen oder anderen aufgeschichteten Bodenerzeugnissen vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert,

  12. 12.

    Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    (aufgehoben)
  2. 2.
    entgegen § 47 Abs. 1 im Wald oder in einem Abstand von weniger als einhundert Meter vom Waldrand außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten und entsprechend gekennzeichneten Anlage Feuer anzündet oder unterhält, ein Grillgerät benutzt oder leicht entzündliche Stoffe lagert, sofern nicht eine Befreiung von dem Verbot erteilt wurde,
  3. 3.
    entgegen § 47 Abs. 3 Satz 1 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald raucht,
  4. 4.
    ein im Wald von ihm oder auf seine Veranlassung angezündetes Feuer unbeaufsichtigt lässt,
  5. 5.
    im Wald brennende oder glimmende Gegenstände fallen lässt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt,
  6. 6.
    es im Wald unterlässt, Tore von Wild- und Kulturgattern oder andere zur Sperrung von Wegen oder Zugängen zu eingefriedeten Grundstücken dienende Einrichtungen, die er geöffnet hat, zu schließen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Forstbehörden.