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§ 56 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel V – Landesforstverwaltung → Erster Abschnitt – Gliederung der Forstbehörden

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 56 LFoG – Organisation des Landesbetriebes Wald und Holz

(1) Das Ministerium erlässt für den Landesbetrieb Wald und Holz eine Betriebssatzung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz gibt sich mit Zustimmung des Ministeriums eine Geschäftsordnung.

(3) Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.