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§ 43 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel IV – Erhaltung und Vermehrung des Waldbestandes → Erster Abschnitt – Umwandlung und Aufforstung

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 43 LFoG – Ausnahmen (Zu §§ 9 und 10 Bundeswaldgesetz)

(1) Einer Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 bedarf es nicht bei Waldflächen, für die

  1. a)

    in einem Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Baugesetzbuch

  2. b)

    in einem Landschaftsplan oder im Geltungsbereich einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 43 des Landesnaturschutzgesetzes, einem Flurbereinigungsplan, einem Zusammenlegungsplan, einem Auseinandersetzungsplan oder auf Grund sonstiger Festsetzungen nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Gesetz über die Gemeinheitsteilung und Reallastenlösung,

  3. c)

    in einem Planfeststellungsbeschluss, in einer Plangenehmigung oder

  4. d)

    in einem Braunkohlenplan

eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Landesnaturschutzgesetzes auf Zeit entstanden sind. Für unbedingt oder nach Vorprüfung UVP-pflichtiger Vorhaben im Sinne der Anlage 1 Nummer 17.1 und 17.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt Satz 1 Buchstabe d nur dann, wenn im Verfahren zur Aufstellung des Braunkohlenplans eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

(2) Absatz 1 findet auf Anträge zur Erteilung der Genehmigung zur Erstaufforstung entsprechende Anwendung.