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§ 35 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel III – Besondere Vorschriften über öffentlichen Waldbesitz → Zweiter Abschnitt – Gemeindewald

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 35 LFoG – Forstliches Fachpersonal der Gemeinde

(1) Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zu beauftragen. Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können stattdessen durch Vertrag der Forstbehörde übertragen werden. Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden, dass auch die technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. Die höhere Forstbehörde kann zulassen, dass mit der Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Forstdienst beauftragt werden.(1)

(2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 17 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 642) sollen in Satz 5 die Wörter für "den mittleren" durch die Wörter "das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 4 durchgeführt.