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§ 28 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 28 LFoG – Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Waldwirtschaftsgenossenschaft wird von der unteren Forstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Höhere Aufsichtsbehörde ist die höhere Forstbehörde, oberste Aufsichtsbehörde das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesorganisationsgesetzes.

(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

  1. 1.
    zur Änderung der Satzung,
  2. 2.
    zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  3. 3.
    zur Aufnahme von Darlehn und zur Übernahme von Bürgschaften,
  4. 4.
    zur Festsetzung des Betriebsplanes.

(3) Die Genehmigung zu Absatz 2 Nr. 4 darf nur versagt werden, wenn der Betriebsplan die auf Grund des § 14 Abs. 4 festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt oder der Satzung widerspricht.