Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 23 LFoG – Genossenschaftsausschuss

Die Satzung kann bestimmen, dass ein Genossenschaftsausschuss gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuss unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, dass der Genossenschaftsausschuss bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.