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§ 14 LFoG
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel II – Förderung der Forstwirtschaft → Zweiter Abschnitt – Waldwirtschaftsgenossenschaften

Titel: Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFoG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 14 LFoG – Rechtsnatur und Aufgaben

(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind

  1. 1.
    mit dem Ziel der Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan, der den auf Grund des Absatzes 4 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, und
  2. 2.
    mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte oder mit Hilfe der zuständigen Forstbehörde zu bewirtschaften.

(3) Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in Betracht

  1. 1.
    die Ausführung von Forstkulturen und Bodenverbesserungen,
  2. 2.
    die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
  3. 3.
    Maßnahmen des Forstschutzes,
  4. 4.
    der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
  5. 5.
    die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
  6. 6.
    die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
  7. 7.
    die Anstellung von Waldarbeitern.

(4) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt des gemeinsamen Betriebsplanes im Sinne von Absatz 2 Nr. 1.