§ 5 LFischG M-V - Fischereipacht
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Pachtverträge für Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht entsprechend.