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§ 4 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Fischereirecht

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LFischG M-V – Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).

(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.

(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.

(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.