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§ 3 LFischG M-V - Inhalt des Fischereirechts

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Das Fischereirecht umfasst

  1. 1.

    das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und

  2. 2.

    das Recht der Rohrwerbung.

(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.

(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.

(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat oder in geschichtlicher Zeit hatte.