Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 LFischG M-V - Ablassen von Gewässern

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens des Gewässers mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.