Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LFischG M-V – Fischwechsel und Fischwege

(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.