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§ 59 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 59 LFischG – Übergangsvorschrift

Die nach § 30a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.