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§ 52a LFischG - Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
793

Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird das Zentrum für angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur (ZAFFA) als Fachbereich beim Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung geführt. Aufgaben des ZAFFA sind insbesondere:

  1. 1.

    die Erfassung von Fischbeständen mit Mitteln der Berufsfischerei,

  2. 2.

    die Entwicklung und Erprobung von Fischfangmethoden mittels Elektro-, Netz- und Reusenfischerei sowie Echolotverfahren und Fischmarkierungen inklusive Transpondertechnologie,

  3. 3.

    die Beschaffung von repräsentativen Fischproben für Untersuchungsprogramme des Landes einschließlich Untersuchungen bei Fischsterben,

  4. 4.

    die Entwicklung von Fachkonzepten und Stellungnahmen zur Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,

  5. 5.

    die Mitwirkung bei der Umsetzung von Förderprogrammen für die Fischerei,

  6. 6.

    die Durchführung von Artenschutzprojekten für Fische, Großmuscheln und Großkrebse sowie in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Naturschutzverwaltung bei der Umsetzung von Managementmaßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, im Einvernehmen mit dem für Fischerei zuständigen Ministerium,

  7. 7.

    die Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne in Nordrhein-Westfalen nach Verordnung (EG) Nr. 1100/2007,

  8. 8.

    die Mitwirkung bei Planungs- und Eingriffsverfahren im aquatischen Lebensraum, unter anderem fischereiliche Hege, Errichtung und Unterhaltung von Fischwegen, Fischschutz an Wasserkraftanlagen, Durchgängigkeit an Querbauwerken, Gewässerbenutzung, die Bewertung der Passierbarkeit von Querbauwerken durch Fischweg- und Fischschutzanlagen und deren Funktionskontrollen, die Mitwirkung bei Stellungnahmen und Planungen zu Renaturierungen und spezifischen Einleitungen, nach Maßgabe des Fischereirechts,

  9. 9.

    die Führung eines Fischzuchtbetriebes als Vollbetrieb zur Zucht von Salmoniden für die Ausbildung der Fischwirtinnen und Fischwirte,

  10. 10.

    die Erprobung moderner Fischzuchttechniken, Entwicklung und Durchführung von Lachszuchttechniken sowie Durchführung und fachliche Begleitung von Pilotprojekten zur Aquakultur,

  11. 11.

    Fischgesundheitsdienst NRW unter anderem mit Aufgabenbereichen der allgemeinen Tiergesundheit und des Tierwohls, Labor für Diagnostik von Fischkrankheiten (Bakteriologie, Virologie, Parasitologie) und molekularbiologischen Fragestellungen bei Fischen, Krebsen und Muscheln; Beratung und Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L 2023/90182, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung,

  12. 12.

    die inner- und überbetriebliche berufliche Ausbildung von Fischwirtinnen und Fischwirten in den Zweigen "Fischzucht und Fischhaltung" sowie "Fluss- und Seenfischerei",

  13. 13.

    Fortbildungskurse in der Fischerei, Fischökologie, Fischbiologie, Fischpathologie und Aquakultur sowie

  14. 14.

    die Durchführung inklusive Prüfung des Elektrofischereilehrgangs gemäß Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung.