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§ 50 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 50 LFischG – Fischereiliche Veranstaltungen

(1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde; dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder der Fischhege zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet werden kann.

(2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine fischereiliche Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgt, unter einer Vielzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter festgelegten Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln.