§ 43 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände
§ 43 LFischG – Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird.