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§ 38 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 38 LFischG – Inhalt des Erlaubnisscheins

(1) Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder elektronisch ausgestellt werden und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten,

  2. 2.

    Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,

  3. 3.

    Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

  4. 4.

    Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,

  5. 5.

    Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Das Ministerium kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass

  1. 1.

    für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,

  2. 2.

    über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.

(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu fahrenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.