§ 34 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein
§ 34 LFischG – Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird
- a)für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
- b)für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.