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§ 34 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 34 LFischG – Gültigkeitsdauer des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein wird

  1. a)
    für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
  2. b)
    für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.

(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.