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§ 33 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt – Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793
Normtyp: Gesetz

§ 33 LFischG – Versagungsgründe

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,

  1. 1.
    die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2.
    für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.
    die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
  2. 2.
    die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
  3. 3.
    die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.