§ 24 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Dritter Abschnitt – Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft
§ 24 LFischG – Entschädigung
(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außer-Kraft-Treten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im Übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.