§ 2 LFischG
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 LFischG – Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.